Haftung im Handel B2B

Verträge mit Kreuzfahrtunternehmen (Cruise Line) oder deren Agenten

Es handelt es sich um eine gewerbliche Überlassung. Das Kreuzfahrtunternehmen übernimmt hierbei die volle Obhutspflicht für die Räder ab dem Zeitpunkt der Übergabe an der Kaianlage oder auf dem Schiff. Hier ist ein rechtlich präziser Textbaustein für Ihren B2B-Vertrag:Vertragsklausel: Haftung, Obhutspflicht und Verlust bei B2B-Überlassung

Gefahrübergang und Obhut:

Die Haftung und Obhutspflicht für die überlassenen Fahrräder geht mit der physischen Übergabe an das Kreuzfahrtunternehmen (bzw. dessen Erfüllungsgehilfen, Besatzung oder Hafendienstleister) am vereinbarten Übergabeort auf das Kreuzfahrtunternehmen über. Die Haftung endet erst mit der ordnungsgemäßen Rückgabe der Räder an den Vermieter nach Expeditions- oder Reiseende.

Haftung bei Verlust und Diebstahl:

Das Kreuzfahrtunternehmen haftet verschuldensunabhängig für den Verlust, den Untergang (z. B. Verlust über Bord), den Diebstahl oder die Beschädigung der Fahrräder, während sich diese an Bord, in den Lagerräumen des Schiffes oder im unmittelbaren Zugriffsbereich der Crew befinden. Die Haftungsausschlüsse des Seerechts (z. B. nach dem Athener Übereinkommen für Fahrgastrechte) finden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien keine Anwendung. Schadensabwicklung bei Totalverlust:

Geht ein Fahrrad während der Vertragslaufzeit verloren, stellt das Kreuzfahrtunternehmen dem Vermieter den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Neurades der entsprechenden Qualitätsstufe in Rechnung. Der Betrag wird innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des Verlusts fällig.

Mitwirkung und Protokollierung:

Das Kreuzfahrtunternehmen verpflichtet sich, jeden Verlust oder Schaden unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und dem Vermieter anzuzeigen. Bei der Rückgabe nicht aufgefundene Räder gelten automatisch als verloren und lösen die Schadensersatzpflicht aus.

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